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Die Betreiber der Strom- und Gasnetze verlegen Deine Leitungen oft über bzw. unter öffentlichen Straßen und Wegen. Dafür bezahlst Du den jeweiligen Städten und Gemeinden eine Nutzungsgebühr. Das ist die Konzessionsabgabe. Sie ist in Deinem Endpreis bereits enthalten, Du brauchst Dir also keine Sorgen machen.
Um die Energie bis zu Deinem Hausanschluss zu liefern, nutzen wir bereits vorhandene Netze. Der jeweilige Netzbetreiber stellt uns dafür ein Netznutzungsentgelt in Rechnung. Die Netznutzungsentgelte sind in Deinem Endpreis bereits enthalten, Du brauchst dir also keine Sorgen machen.
Die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz" (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung nach §36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden.
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist die gleichzeitige Gewinnung von Energie (Strom) und nutzbarer Wärme für Heizzwecke in einem Heizkraftwerk. In den meisten Fällen stellen KWK-Kraftwerke Fernwärme für die Heizung öffentlicher und privater Gebäude bereit, oder sie versorgen als Industriekraftwerk Betriebe mit Prozesswärme.
Unser Erdgas beziehen wir sowohl von deutschen als auch von europäischen Vorlieferanten. Die Gasimporte dieser Vorlieferanten sind jedoch divers und finden sich in Teilen auch in Russland wieder. Der Vorlieferant ist uns gegenüber jedoch nicht verpflichtet seine Bezugsquellen offen zu legen.
In der Europäischen Union ist Deutschland der größte Importeuer von Erdgas aus Russland. 2021 hat Deutschland aus Russland etwa 55 Prozent des hier verbrauchten Erdgases importiert, im Mai 2022 waren es noch etwa 30 Prozent.
Auch wenn wir zuversichtlich sind, dass eine Belieferung mit Gas durch die Yippie GmbH auch zukünftig ohne Probleme möglich sein wird, sorgt das Energiewirtschaftsgesetz für ganz besonderen Schutz. Denn dort ist festgeschrieben, dass eine konstante Gasversorgung vor allem für sogenannte „geschützte Kunden“ (gem. § 53a EnWG) fortwährend gesichert ist. Unter die „geschützten Kunden“ fallen alle Letztverbraucher, deren Verbrauch über Standardlastprofile gemessen wird. Auch grundlegende soziale Dienste bzw. Einrichtungen werden besonders geschützt.
Der Notfallplan Gas der Bundesregierung bietet in drei Krisenstufen einen Maßnahmenpool unterschiedlicher Eingriffstiefe - sollte es zu einem (drohenden) Gasmangel kommen. Die beiden ersten Stufen, die Frühwarn- und die Alarmstufe, setzen auf eigenverantwortliche Maßnahmen der zuständigen Marktakteure gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und sorgen für die Koordination der Gasversorgung: In der Frühwarn- und Alarmstufe geht es in erster Linie um die kontinuierliche Analyse und Bewertung der Versorgungslage durch ein Krisenteam. Darüber hinaus können die Netzbetreiber netz- und marktbezogene Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise die Optimierung von Lastflüssen oder die Kürzung beziehungsweise Unterbrechung auf Basis vertraglicher Ausgestaltungen (Abschaltkunden). Bei der Wahl der Maßnahmen sollen solche den Vorzug erhalten, die Umwelt und Wirtschaft am wenigsten belasten. Zum 30. März 2022 wurde die Frühwarnstufe von der Bundesregierung in Kraft gesetzt, am 23. Juni 2022 folgte die 2. Stufe, die Alarmstufe.
Die dritte und letzte Stufe ist die Notfallstufe. Sie eröffnet zusätzliche hoheitliche Instrumente: In der Notfallstufe übernimmt die Bundesnetzagentur die Rolle des Bundeslastverteilers und kann per Verfügungen sehr weitreichend in den Energiemarkt eingreifen, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs zu sichern. Verbraucherseitig umfasst das unter anderem Vorgaben über Zuteilung, Bezug und Verwendung von Gas sowie den Ausschluss vom Gasbezug, etwa Anordnungen zur Reduktion des Gasverbrauchs, zur Abschaltung von Industriekunden, zur Substitution von Erdgas durch andere Energieträger und andere Maßnahmen. Die Notfallstufe wird durch Verordnung der Bundesregierung ausgerufen und per Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums bekanntgegeben.
Einem besonderen Schutz bei den Maßnahmen des Notfallplans Gas unterliegen dabei die geschützten Kunden gem. § 53a EnWG also Letztverbraucher, deren Verbrauch über Standardlastprofile gemessen wird oder auch grundlegende soziale Dienste bzw. Einrichtungen.
Aktuell: ja. Haushalte sind in Deutschland besonders geschützt. Auch im Fall eines Engpasses werden Sie weiter versorgt. Das erklärte Ziel ist es, die in Deutschland an das Gasnetz angeschlossenen Haushalte ohne jede Unterbrechung zu versorgen.
Nur in besonders extremen Situationen, beispielsweise wenn ein kompletter Gaslieferstopp und ein sehr langer und kalter Winter zusammenwirken, kann auch die Versorgung der Haushalte schwierig werden. Das Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, die Bundesnetzagentur, der Übertragungsnetzbetreiber „THE“ und die Verteilnetzbetreiber arbeiten daran, dass diese Situation nicht eintritt.
Deutschland verfügt in Mittel- und Westeuropa über die mit Abstand größten Gasspeicherkapazitäten für Erdgas. Die Kapazitäten reichen aus, um Deutschland für zwei bis drei durchschnittlich kalte Wintermonate zu versorgen. Das neue Gasspeichergesetz (April 2022 in Kraft getreten) der Bundesregierung sorgt dafür, dass fortan alle Betreiber von Gasspeicheranlagen in Deutschland dazu verpflichtet sind, ihre Speicher schrittweise zu füllen. Mit dem Gesetz stellt die Bundesregierung sicher, dass die Gasspeicher in Deutschland zu Beginn des Winters ausreichend befüllt werden. Die Befüllung erfolgt in drei Stufen: am 1. Oktober zu 80 %, am 1. November zu 90 % und am 1. Februar zu 40 %. Aktuell liegt der Füllstand bei ca. 57 %.
Ja! Jede eingesparte Kilowattstunde Erdgas macht Deutschland unabhängiger von russischen Gaslieferungen, entlastet Dich selbst finanziell und hilft im Kampf gegen die Klimakrise. Ganz konkret kann man im Winter die Raumtemperatur senken, Warmwasser in der Küche sparen, Wäsche nicht über 30° waschen, im Bad einen sparsamen Duschkopf einsetzen und den Wirkungsgrad von Heizkörpern mit Hilfe eines hydraulischen Abgleiches erhöhen. Auch das Einsparen von Strom ist hilfreich.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1. Die Alarm- oder Notfallstufe (Stufe 2 oder 3) nach Notfallplan Gas muss ausgerufen werden.
2. Die BNetzA muss eine Feststellung über eine erhebliche Reduzierung der Gasimportmengen veröffentlichen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Energieversorger Ihre Kunden nach §24 Abs. 2 Satz 1 EnSiG über die Preisanpassung - abweichend zu allen vertraglichen Regelungen - mit einer Frist von einer Woche informieren. Dem Kunden wird durch die Preisanpassung ein Sonderkündigungsrecht gewährt.
Derzeit besteht diese Möglichkeit Gaspreise nach dem Energiesicherungsgesetz zu erhöhen jedoch noch nicht. Der vollständige Lieferstopp über Nord Stream 1 könnte jedoch dazu führen, dass nach der Ausrufung der Alarmstufe auch die Feststellung einer erheblichen Reduzierung von Gasimporten durch die BNetzA erfolgt. Erst mit dieser Feststellung wären die Voraussetzungen für das Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG dann erfüllt.