Du hast noch Fragen?
Als Letztverbraucher mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Mio. kWh pro Jahr, bist Du für die Entlastung berechtigt. Du musst die Entlastung nicht beantragen, das übernehmen wir als Dein Gaslieferant für Dich.
Nach aktueller Gesetzeslage gilt die Gaspreisbremse vom 1. März 2023 bis voraussichtlich 31. Dezember 2023. Die Monate Januar und Februar 2023 werden mit dem Abschlag im März 2023 berücksichtigt und rückwirkend verrechnet.
Umgesetzt wird die Gaspreisbremse ab März 2023, ist aber rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 gültig. Das heißt ab März wird die Entlastung spürbar, durch die Reduzierung des Abschlags. Im März-Abschlag werden die Monate Januar und Februar mitberücksichtigt, somit kommt es zu einer deutlichen Reduzierung des März-Abschlags.
Die Höhe hängt von Deinem im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch ab. Davon werden 80 % zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis, von 12 ct/kWh, berechnet. Der Verbrauch über dem
Kontingent von 80 % wird zu Deinem vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet. Den neuen Abschlagsbetrag teilen wir Dir bis zum 1. März 2023 mit.
Beispielrechnung:
Gasverbrauch 10.000 kWh im Jahr → 80% entsprechen 8.000 kWh
Arbeitspreis: 20 ct/kWh
Arbeitspreis Preisbremse: 12 ct/kWh (für 80% des im Sep. 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs)
Jede eingesparte Kilowattstunde, wird mit dem aktuell gültigen Arbeitspreis vergütet. Du kannst aber am Ende nicht mehr ausbezahlt bekommen, als Du an Abschlägen bezahlt hast. Faktisch zahlst Du für den tatsächlichen Jahresverbrauch 2023 den vertraglichen Gaspreis. Davon wird in jedem Fall der Entlastungsbetrag abgezogen. Dieser ist das Produkt aus 80 % dem im Sep. 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs multipliziert mit der Differenz zwischen dem vertraglichen Gaspreis und 12 Cent/kWh.
Bei der Entlastung im Dezember handelte es sich um eine einmalige Entlastung. Genauere Infos zur Berechnung kannst Du unseren FAQs zur Dezember-Entlastung entnehmen.
Du musst nichts weiter tun. Wir setzen alles automatisch für Dich um und ziehen ab März 2023 den reduzierten Abschlag von Dir ein.
Ja, Du kannst auch im Jahr 2023 Deinen Gaslieferanten wechseln. Wichtig ist, dass Du Deinem neuen Gaslieferanten die Endabrechnung Deines vorherigen Gaslieferanten zukommen lässt. Denn nur dann kann der neue Gaslieferant das richtige Entlastungskontingent berücksichtigen.
Denn das Entlastungskontingent bleibt gleich, lediglich der Abschlag kann sich ändern, wenn der Arbeitspreis sich bei Deinem neuen und alten Gaslieferant unterscheidet.
Da lediglich 80 % Deines im September 2022 prognostizierten Verbrauchs, zu einem vergünstigten Arbeitspreis berechnet werden, lohnt es sich Einsparungsmaßnahmen für Deinen Gasverbrauch zu treffen. Wir haben Dir hierfür ein paar Tipps zusammengestellt wie Du Deinen Gasverbrauch reduzieren kannst. Es ist allerdings nicht möglich, dass Du am Ende mehr zurückbekommst als Du bezahlt hast.
Die finanziellen Mittel für die Gaspreisbremse werden vom Bund zur Verfügung gestellt.